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    <title>News von Invedaweb.de</title>
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      <title>Auch das Ehrenamt braucht Sicherheit</title>
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      <ibs:title>Auch das Ehrenamt braucht Sicherheit</ibs:title>
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      <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 18:00:04 +0100</pubDate>
      <ibs:endDate>Thu, 16 Feb 2012 18:00:04 +0100</ibs:endDate>
      <description>
        <![CDATA[Kaum noch ein sozialer Bereich der Gesellschaft kommt heute ohne freiwilliges Engagement aus. Umso wichtiger ist es, dass Ehrenamtliche wissen, welchen Schutz sie bei einem freiwilligen Engagement genießen und wie mögliche Absicherungslücken abgedeckt werden können.<div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  Rund 23 Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Sie sind eine wesentliche Stütze der Gesellschaft. Viele von ihnen haben aber auch Versicherungsbedarf, der ihnen selbst oft gar nicht bewusst ist. Insbesondere dann, wenn sie eine verantwortliche Funktion begleiten.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Viele, die sich freiwillig engagieren, sind sich nach Meinung von Versicherungs-Haftpflichtexperten ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html">Paragraf 31a BGB</a> (Bürgerliches Gesetzbuch) im Jahre 2009 die Haftung von Vereinsvorständen aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bis dahin hätten sie jedoch für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können. Doch auch nach 2009 gibt es Absicherungslücken.
</p>
<h2>
  Privathaftpflicht greift nur bei „einfachen“ Vereinsmitgliedern
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Zwar stehen Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer freiwilligen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen, in der Regel unter dem Schutz ihrer Privat-Haftpflichtversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben. In diesen Fällen wäre eine Vereinshaftpflicht-Versicherung die richtige Absicherung für mögliche Schäden.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Ein fehlender Schutz kann auch in anderen Bereichen für einzelne Vereinsmitglieder teuer werden. Wenn beispielsweise ein Finanzvorstand eines Vereins den Eingang der Beiträge nicht regelmäßig kontrolliert und säumige Zahler nicht anmahnt, könnte er durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. Nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder bei Organmitgliedern eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/D&amp;O-Versicherung">D&amp;O-Police</a>, beide können vom Verein beziehungsweise der Organisation abgeschlossen werden, würden in diesem Fall einspringen.
</p>
<h2>
  Ausreichende Absicherung für Vereine, Organisationen und freiwillig Tätige
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Grundsätzlich sollten sich Vereine, Verbände und Organisationen um eine umfassende Absicherung ihrer Mitglieder und ehrenamtlich Beschäftigten kümmern. Sie können sich diesbezüglich bei einem Versicherungsexperten informieren. Beispielsweise ist es neben einer Vereinshaftpflicht-Police wichtig, auch eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu haben, wenn der Verein öffentliche Veranstaltungen ausrichtet. Diese leistet bei berechtigten Ansprüchen oder wehrt unberechtigte ab, wenn sich ein Gast auf der Veranstaltung verletzt und entsprechende Forderungen stellt.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Wer als Privatperson sichergehen möchte, ob und inwieweit die bestehende Privathaftpflicht-Police eine ehrenamtliche Tätigkeit schützt und welche sonstigen Absicherungslösungen für das ausgeübte Ehrenamt sinnvoll sind, sollte sich ebenfalls von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.
</p>
<h2>
  Unfallschutz im Ehrenamt
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Durchaus diffizil ist nach Ansicht der <a href="http://www.vbg.de/">Verwaltungs-Berufsgenossenschaft</a> (VBG) die Frage des gesetzlichen Unfallschutzes für Ehrenamtliche. Ein Kirchenchormitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins. Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Ausgenommen sind nach Angaben des VBG jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine. Diese sind, egal ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv sind, nämlich nicht automatisch unfallversichert. Wer als Privatperson hier sichergehen möchte, kann diesbezüglich eine private Unfallversicherung abschließen. Diese zahlt nicht nur für Unfälle in der Freizeit, sondern auch wenn sie sich bei der Ausübung des Berufes oder auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen.
</p></div>]]>
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        <![CDATA[Kaum noch ein sozialer Bereich der Gesellschaft kommt heute ohne freiwilliges Engagement aus. Umso wichtiger ist es, dass Ehrenamtliche wissen, welchen Schutz sie bei einem freiwilligen Engagement genießen und wie mögliche Absicherungslücken abgedeckt werden können.<div name="long_text"><br/><p class="Beschreibung">
  Rund 23 Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Sie sind eine wesentliche Stütze der Gesellschaft. Viele von ihnen haben aber auch Versicherungsbedarf, der ihnen selbst oft gar nicht bewusst ist. Insbesondere dann, wenn sie eine verantwortliche Funktion begleiten.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Viele, die sich freiwillig engagieren, sind sich nach Meinung von Versicherungs-Haftpflichtexperten ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html">Paragraf 31a BGB</a> (Bürgerliches Gesetzbuch) im Jahre 2009 die Haftung von Vereinsvorständen aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bis dahin hätten sie jedoch für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können. Doch auch nach 2009 gibt es Absicherungslücken.
</p>
<h2>
  Privathaftpflicht greift nur bei „einfachen“ Vereinsmitgliedern
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Zwar stehen Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer freiwilligen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen, in der Regel unter dem Schutz ihrer Privat-Haftpflichtversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben. In diesen Fällen wäre eine Vereinshaftpflicht-Versicherung die richtige Absicherung für mögliche Schäden.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Ein fehlender Schutz kann auch in anderen Bereichen für einzelne Vereinsmitglieder teuer werden. Wenn beispielsweise ein Finanzvorstand eines Vereins den Eingang der Beiträge nicht regelmäßig kontrolliert und säumige Zahler nicht anmahnt, könnte er durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. Nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder bei Organmitgliedern eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/D&amp;O-Versicherung">D&amp;O-Police</a>, beide können vom Verein beziehungsweise der Organisation abgeschlossen werden, würden in diesem Fall einspringen.
</p>
<h2>
  Ausreichende Absicherung für Vereine, Organisationen und freiwillig Tätige
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Grundsätzlich sollten sich Vereine, Verbände und Organisationen um eine umfassende Absicherung ihrer Mitglieder und ehrenamtlich Beschäftigten kümmern. Sie können sich diesbezüglich bei einem Versicherungsexperten informieren. Beispielsweise ist es neben einer Vereinshaftpflicht-Police wichtig, auch eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu haben, wenn der Verein öffentliche Veranstaltungen ausrichtet. Diese leistet bei berechtigten Ansprüchen oder wehrt unberechtigte ab, wenn sich ein Gast auf der Veranstaltung verletzt und entsprechende Forderungen stellt.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Wer als Privatperson sichergehen möchte, ob und inwieweit die bestehende Privathaftpflicht-Police eine ehrenamtliche Tätigkeit schützt und welche sonstigen Absicherungslösungen für das ausgeübte Ehrenamt sinnvoll sind, sollte sich ebenfalls von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.
</p>
<h2>
  Unfallschutz im Ehrenamt
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Durchaus diffizil ist nach Ansicht der <a href="http://www.vbg.de/">Verwaltungs-Berufsgenossenschaft</a> (VBG) die Frage des gesetzlichen Unfallschutzes für Ehrenamtliche. Ein Kirchenchormitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins. Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife.
</p>
<p class="MsoNormal">
  Ausgenommen sind nach Angaben des VBG jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine. Diese sind, egal ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv sind, nämlich nicht automatisch unfallversichert. Wer als Privatperson hier sichergehen möchte, kann diesbezüglich eine private Unfallversicherung abschließen. Diese zahlt nicht nur für Unfälle in der Freizeit, sondern auch wenn sie sich bei der Ausübung des Berufes oder auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen.
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        <![CDATA[<br/><p class="Beschreibung">
  Rund 23 Millionen Bundesbürger engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen, Verbänden, Initiativen und Kirchen. Sie sind eine wesentliche Stütze der Gesellschaft. Viele von ihnen haben aber auch Versicherungsbedarf, der ihnen selbst oft gar nicht bewusst ist. Insbesondere dann, wenn sie eine verantwortliche Funktion begleiten.
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<p class="MsoNormal">
  Viele, die sich freiwillig engagieren, sind sich nach Meinung von Versicherungs-Haftpflichtexperten ihrer Haftungsrisiken gar nicht bewusst. Immerhin hat der Gesetzgeber mit der Einführung des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html">Paragraf 31a BGB</a> (Bürgerliches Gesetzbuch) im Jahre 2009 die Haftung von Vereinsvorständen aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bis dahin hätten sie jedoch für jedes Missgeschick haftbar gemacht werden können. Doch auch nach 2009 gibt es Absicherungslücken.
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  Privathaftpflicht greift nur bei „einfachen“ Vereinsmitgliedern
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<p class="MsoNormal">
  Zwar stehen Ehrenamtliche, die in Ausübung ihrer freiwilligen Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen, in der Regel unter dem Schutz ihrer Privat-Haftpflichtversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn sie nicht offizieller Vertreter des Vereins sind oder eine verantwortliche Position ausüben. In diesen Fällen wäre eine Vereinshaftpflicht-Versicherung die richtige Absicherung für mögliche Schäden.
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<p class="MsoNormal">
  Ein fehlender Schutz kann auch in anderen Bereichen für einzelne Vereinsmitglieder teuer werden. Wenn beispielsweise ein Finanzvorstand eines Vereins den Eingang der Beiträge nicht regelmäßig kontrolliert und säumige Zahler nicht anmahnt, könnte er durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. Nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder bei Organmitgliedern eine <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/D&amp;O-Versicherung">D&amp;O-Police</a>, beide können vom Verein beziehungsweise der Organisation abgeschlossen werden, würden in diesem Fall einspringen.
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<h2>
  Ausreichende Absicherung für Vereine, Organisationen und freiwillig Tätige
</h2>
<p class="MsoNormal">
  Grundsätzlich sollten sich Vereine, Verbände und Organisationen um eine umfassende Absicherung ihrer Mitglieder und ehrenamtlich Beschäftigten kümmern. Sie können sich diesbezüglich bei einem Versicherungsexperten informieren. Beispielsweise ist es neben einer Vereinshaftpflicht-Police wichtig, auch eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung zu haben, wenn der Verein öffentliche Veranstaltungen ausrichtet. Diese leistet bei berechtigten Ansprüchen oder wehrt unberechtigte ab, wenn sich ein Gast auf der Veranstaltung verletzt und entsprechende Forderungen stellt.
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<p class="MsoNormal">
  Wer als Privatperson sichergehen möchte, ob und inwieweit die bestehende Privathaftpflicht-Police eine ehrenamtliche Tätigkeit schützt und welche sonstigen Absicherungslösungen für das ausgeübte Ehrenamt sinnvoll sind, sollte sich ebenfalls von einem Versicherungsfachmann beraten lassen.
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<h2>
  Unfallschutz im Ehrenamt
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<p class="MsoNormal">
  Durchaus diffizil ist nach Ansicht der <a href="http://www.vbg.de/">Verwaltungs-Berufsgenossenschaft</a> (VBG) die Frage des gesetzlichen Unfallschutzes für Ehrenamtliche. Ein Kirchenchormitglied sei anders unfallversichert als der ehrenamtliche Schiedsrichter oder der Schriftführer eines Fastnachtsvereins. Allgemein gelte jedoch, dass schon bei wenigen Stunden ehrenamtlicher, über die üblichen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausgehender Tätigkeit für den Verein im Jahr der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greife.
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<p class="MsoNormal">
  Ausgenommen sind nach Angaben des VBG jedoch auch hier gewählte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Vereine. Diese sind, egal ob sie in Sportvereinen, politischen Parteien oder in den Gremien von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen aktiv sind, nämlich nicht automatisch unfallversichert. Wer als Privatperson hier sichergehen möchte, kann diesbezüglich eine private Unfallversicherung abschließen. Diese zahlt nicht nur für Unfälle in der Freizeit, sondern auch wenn sie sich bei der Ausübung des Berufes oder auch während der ehrenamtlichen Tätigkeit ereignen.
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